LBauO Rheinland-Pfalz: die Bauordnung im Überblick
Ausgewertet haben wir: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, LBauO vom 24. November 1998, zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften vom 22. September 2025 (GVBl. S. 549) und das Landesgesetz vom 19. November 2025 (GVBl. S. 672); Verfahrensregeln seit 1. Januar 2026.
- 4.129.569Einwohner Rheinland-Pfalz
- 36Bauaufsichtsbezirke
- 12von 16 Vorhaben frei
- 50.000 €Bußgeld bis
Woher der Text stammt
Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Änderung 2025. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.
Wo was steht
| Wann eine Genehmigung nötig ist | § 61 LBauO |
|---|---|
| Ohne Bauantrag zulässig | § 62 LBauO |
| Freistellungsverfahren | § 67 LBauO |
| Vereinfachtes Genehmigungsverfahren | § 66 LBauO |
| Baugenehmigung | § 70 LBauO |
| Bauvorbescheid (vier Jahre) | § 72 LBauO |
| Abstände zur Grenze (0,4 H, mind. 3 m) | § 8 Abs. 6 LBauO |
| Untere Bauaufsichtsbehörden | § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBauO |
| Bußgeldrahmen (bis 50.000 €) | § 89 Abs. 1 Satz 4 LBauO |
| Baulasten | § 86 LBauO |
Die Grundregel
„Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen“
Abstandsflächen
„Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H.“
„In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsfläche jedoch mindestens 3 m betragen.“
Wer entscheidet
„die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, als untere Bauaufsichtsbehörde“
Große kreisangehörige Städte und einzelne Verbandsgemeinden mit übertragener Aufgabe sind selbst untere Bauaufsichtsbehörde.
Freistellungsverfahren
Überschrift der Vorschrift: „Freistellungsverfahren“ (§ 67 LBauO).
Bußgeld
„Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden“
16 Vorhaben in Rheinland-Pfalz
Quellen und Stand
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, LBauO vom 24. November 1998, zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften vom 22. September 2025 (GVBl. S. 549) und das Landesgesetz vom 19. November 2025 (GVBl. S. 672); Verfahrensregeln seit 1. Januar 2026.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden