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LBauO Rheinland-Pfalz: die Bauordnung im Überblick

Geprüft am 13.10.2026

Ausgewertet haben wir: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, LBauO vom 24. November 1998, zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften vom 22. September 2025 (GVBl. S. 549) und das Landesgesetz vom 19. November 2025 (GVBl. S. 672); Verfahrensregeln seit 1. Januar 2026.

  • 4.129.569Einwohner Rheinland-Pfalz
  • 36Bauaufsichtsbezirke
  • 12von 16 Vorhaben frei
  • 50.000 €Bußgeld bis

Woher der Text stammt

Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Änderung 2025. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

gesetze.co (Spiegel der geltenden Fassung)

Wo was steht

Wann eine Genehmigung nötig ist§ 61 LBauO
Ohne Bauantrag zulässig§ 62 LBauO
Freistellungsverfahren§ 67 LBauO
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren§ 66 LBauO
Baugenehmigung§ 70 LBauO
Bauvorbescheid (vier Jahre)§ 72 LBauO
Abstände zur Grenze (0,4 H, mind. 3 m)§ 8 Abs. 6 LBauO
Untere Bauaufsichtsbehörden§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBauO
Bußgeldrahmen (bis 50.000 €)§ 89 Abs. 1 Satz 4 LBauO
Baulasten§ 86 LBauO

Die Grundregel

„Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen“

Abstandsflächen

„Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H.“

„In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsfläche jedoch mindestens 3 m betragen.“

Wer entscheidet

„die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, als untere Bauaufsichtsbehörde“

Große kreisangehörige Städte und einzelne Verbandsgemeinden mit übertragener Aufgabe sind selbst untere Bauaufsichtsbehörde.

Freistellungsverfahren

Überschrift der Vorschrift: „Freistellungsverfahren“ (§ 67 LBauO).

Bußgeld

„Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden“

16 Vorhaben in Rheinland-Pfalz

Quellen und Stand

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, LBauO vom 24. November 1998, zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften vom 22. September 2025 (GVBl. S. 549) und das Landesgesetz vom 19. November 2025 (GVBl. S. 672); Verfahrensregeln seit 1. Januar 2026.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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