BauO LSA Sachsen-Anhalt: die Bauordnung im Überblick
Ausgewertet haben wir: Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013, mit der vom Landtag am 16. Dezember 2025 beschlossenen Novelle.
- 2.135.597Einwohner Sachsen-Anhalt
- 14Bauaufsichtsbezirke
- 10von 16 Vorhaben frei
- 500.000 €Bußgeld bis
Quelle
Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Novelle vom Dezember 2025, abgeglichen mit der Pressemitteilung des Ministeriums. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.
gesetze.co (Spiegel der geltenden Fassung, enthält die Novelle 2025)
Die wichtigsten Vorschriften für Bauherren
| Genehmigungspflicht | § 58 Abs. 1 BauO LSA |
|---|---|
| Verfahrensfreie Vorhaben | § 60 BauO LSA |
| Genehmigungsfreistellung | § 61 BauO LSA |
| Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 62 BauO LSA |
| Baugenehmigungsverfahren | § 63 BauO LSA |
| Vorbescheid (drei Jahre) | § 74 BauO LSA |
| Abstandsflächen (0,4 H, mind. 3 m) | § 6 Abs. 5 BauO LSA |
| Zuständige Behörden | § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA |
| Ordnungswidrigkeiten (bis 500.000 €) | § 83 Abs. 3 BauO LSA |
| Baulasten, Baulastenverzeichnis | § 82 BauO LSA |
Grundsatz
„Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung“
Abstandsflächen
„Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m.“
„Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m“
Behörden
„die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden“
Genehmigungsfreistellung
„Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden.“
Sanktionen
„Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden“
Quellen und Stand
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013, mit der vom Landtag am 16. Dezember 2025 beschlossenen Novelle.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden