Wintergarten in Rheinland-Pfalz: Baugenehmigung nötig?
Ja, in Rheinland-Pfalz ist ein Wintergarten verfahrensfrei, solange du die Grenzen aus § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO einhältst. Die Werte stehen in der Tabelle unten. Dieselbe Vorschrift gilt in Rheinland-Pfalz auch für Terrassenüberdachung.
Der Wortlaut von § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO
Der zitierte Text stammt aus der LBauO in der Fassung, die wir am 13.10.2026 geprüft haben.
„zu ebener Erde liegende, unbeheizte Anbauten wie Wintergärten und Terrassenüberdachungen bis zu 50 m³ umbauten Raums“
Bis zu diesen Maßen gilt die Freiheit
| Brutto-Rauminhalt | bis 50 m³ |
|---|---|
| Außenbereich | nicht verfahrensfrei |
Außerhalb bebauter Ortsteile und ohne Bebauungsplan, also im Außenbereich, entfällt die Freiheit.
Hintergrund zu einen Wintergarten
In den übrigen neun Ländern braucht ein Wintergarten ein Verfahren. Der Knackpunkt ist die Nutzung: Ein beheizter Wintergarten, der als Wohnzimmer dient, ist ein Aufenthaltsraum und unterliegt dem Gebäudeenergiegesetz sowie den Anforderungen an Brandschutz und Standsicherheit. Unbeheizte Glasanbauten sind eher Terrassenüberdachungen mit Wänden.
Worauf du trotzdem achten musst
Die Bauaufsicht kann auch bei verfahrensfreien Anlagen nachträglich einschreiten.
- Schau in den Bebauungsplan: Festsetzungen zu Baugrenzen, Nebenanlagen und Gestaltung musst du auch ohne Bauantrag einhalten.
- Auch eine verfahrensfreie Anlage muss standsicher sein und darf keine Brandgefahr schaffen.
- An der Grundstücksgrenze gilt die Abstandsflächenregel Rheinland-Pfalzs: Grundregel 0,4 H, mindestens 3 m.
- Örtliche Bauvorschriften gelten auch für verfahrensfreie Anlagen.
- Gebäudeenergiegesetz bei beheizten Wintergärten.
- Bebauungsplan: Baugrenzen und Grundflächenzahl.
Wenn dein Vorhaben größer ist
Liegt dein Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, kommt in Rheinland-Pfalz das Verfahren nach § 67 LBauO in Betracht (Freistellungsverfahren). Andernfalls prüft die Bauaufsicht im vereinfachten Verfahren nach § 66 LBauO.
Freistellungsverfahren in Rheinland-Pfalz · Vereinfachtes Verfahren in Rheinland-Pfalz · Bauvoranfrage
Vergleich mit den Nachbarländern
| Land | Status | Regel |
|---|---|---|
| Saarland | Verfahren | Ein Wintergarten am Wohnhaus ist in § 61 nicht genannt. Er braucht die Genehmigungsfreistellung (§ 63) oder das vereinfachte Verfahren (§ 64). (§ 60 Abs. 1 LBO) |
| Baden-Württemberg | bedingt frei | nur als Vorbau ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m³ Brutto-Rauminhalt; ein Wintergarten als Wohnraum braucht ein Verfahren (Anhang 1 Nr. 1 k LBO) |
| Hessen | frei | bis 30 m² Grundfläche an Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, mit Beteiligung der Gemeinde und Statik-Bescheinigung (Anlage zu § 63 Abschnitt I Nr. 1.12 HBO) |
| Nordrhein-Westfalen | frei | bis 30 m² Brutto-Grundfläche an Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit mindestens 3 m Abstand zur Nachbargrenze (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g BauO NRW 2018) |
Wintergarten: alle 16 Länder im Vergleich
Mit deinen Maßen prüfen
Der Rechner nennt das Ergebnis für alle 16 Länder mit denselben Maßen.
Bauämter in Rheinland-Pfalz
Im Zweifel hilft ein Anruf bei der Bauaufsicht. Welche Behörde für dein Grundstück zuständig ist, zeigt unsere Übersicht.
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Kurz beantwortet
Muss ich für einen Wintergarten in Rheinland-Pfalz einen Bauantrag stellen?
Nicht, wenn die Maße unter den Grenzen von § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO bleiben.
Wie groß darf ein Wintergarten in Rheinland-Pfalz ohne Verfahren sein?
Brutto-Rauminhalt bis 50 m³; Außenbereich nicht verfahrensfrei.
Wo frage ich in Rheinland-Pfalz nach?
Untere Bauaufsichtsbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Wo die Aufgabe übertragen ist, ist es die Verbandsgemeindeverwaltung.
Zählt der Wintergarten zur Grundflächenzahl?
Ja, ein Wintergarten ist eine bauliche Anlage und zählt zur Grundfläche des Hauptgebäudes.
Quellen und Stand
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, LBauO vom 24. November 1998, zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften vom 22. September 2025 (GVBl. S. 549) und das Landesgesetz vom 19. November 2025 (GVBl. S. 672); Verfahrensregeln seit 1. Januar 2026.
Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Änderung 2025. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden