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Zaun und Mauer in Baden-Württemberg: Baugenehmigung nötig?

Landesbauordnung für Baden-Württemberg · geprüft am 13.10.2026 · Redaktion

Verfahrensfrei

Ja, in Baden-Württemberg ist ein Zaun oder eine Mauer verfahrensfrei, solange du die Grenzen aus Anhang 1 Nr. 7 a und c LBO einhältst. Die Werte stehen in der Tabelle unten.

Was in der LBO steht

Der zitierte Text stammt aus der LBO in der Fassung, die wir am 13.10.2026 geprüft haben.

„Einfriedungen im Innenbereich,“

„Stützmauern bis 2 m Höhe“

Maße, die du einhalten musst

Grenzwerte nach Anhang 1 Nr. 7 a und c LBO
Außenbereichnicht verfahrensfrei

Liegt dein Grundstück im Außenbereich, brauchst du ein Verfahren.

Wichtig

Die LBO nennt für Einfriedungen im Innenbereich keine Höhe. Grenzen ergeben sich aber oft aus dem Bebauungsplan, örtlichen Bauvorschriften und dem Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg.

Bundesweit gilt für einen Zaun oder eine Mauer

Zäune, Mauern und Sichtschutzwände bis 2 m Höhe sind in den meisten Ländern verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz nennen für Einfriedungen im Innenbereich gar keine Höhe. Stützmauern haben oft eigene, niedrigere Grenzen, weil sie Erddruck aufnehmen.

Diese Regeln bleiben bestehen

Verfahrensfrei heißt nicht, dass keine Vorschriften gelten.

  • Das Nachbarrecht des Landes regelt Abstände und Einfriedungen zusätzlich zivilrechtlich.
  • Steht das Haus unter Denkmalschutz oder liegt das Grundstück in einem Denkmalbereich, entscheidet die Denkmalschutzbehörde mit.
  • Auch eine verfahrensfreie Anlage muss standsicher sein und darf keine Brandgefahr schaffen.
  • Örtliche Bauvorschriften gelten auch für verfahrensfreie Anlagen.
  • Außenbereich: dort meist nur offene Zäune für Land- und Forstwirtschaft frei.
  • Nachbarrechtsgesetz des Landes (Grenzabstand, Einfriedungspflicht).

Verfahren für größere Vorhaben

Liegt dein Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, kommt in Baden-Württemberg das Verfahren nach § 51 LBO in Betracht (Kenntnisgabeverfahren). Passt die Freistellung nicht, ist § 52 LBO einschlägig: Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren mit eingeschränktem Prüfumfang.

Kenntnisgabeverfahren in Baden-Württemberg · Vereinfachtes Verfahren in Baden-Württemberg · Bauvoranfrage

Ein Blick über die Landesgrenze

LandStatusRegel
Rheinland-PfalzfreiEinfriedungen ohne Höhengrenze im Gesetz, außer im Außenbereich und in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern; Stützmauern bis 2 m (§ 62 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a und b LBauO)
HessenfreiEinfriedungen, Terrassentrennwände und Sichtschutzzäune bis 2 m Höhe, offene Einfriedungen im Außenbereich; Stützmauern über 1,50 m mit Statik-Besche… (Anlage zu § 63 Abschnitt I Nr. 7.1 und 7.2 HBO)
BayernfreiMauern, Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände bis 2 m Höhe, außer im Außenbereich (Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO)

Zaun und Mauer: alle 16 Länder im Vergleich

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Welches Bauamt hilft

Nicht dein Wohnort entscheidet, sondern die Lage des Grundstücks. Hier einige Bauaufsichten in Baden-Württemberg:

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Fragen und Antworten

Muss ich für einen Zaun oder eine Mauer in Baden-Württemberg einen Bauantrag stellen?

Innerhalb der Grenzen nicht. Rechtsgrundlage ist Anhang 1 Nr. 7 a und c LBO.

Gilt das auch in einem Bebauungsplangebiet?

Die Verfahrensfreiheit hängt nicht vom Bebauungsplan ab, seine Festsetzungen musst du aber einhalten.

Gilt das auch für eine Gartenmauer?

Ja, die Länder behandeln Mauern und Einfriedungen meist gemeinsam. Für Stützmauern gibt es teils eigene Höhengrenzen.

Quellen und Stand

Landesbauordnung für Baden-Württemberg, LBO vom 8. August 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2026 (GBl. Nr. 44), Text gültig ab 28. Februar 2026.

Text nach dem Abdruck der amtlichen Fassung im Merkblatt 610 der Architektenkammer Baden-Württemberg (Fassung 16.03.2026, gültig ab 28.02.2026). Das amtliche Landesrecht-Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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