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Zaun und Mauer bauen in Bayern: was die BayBO verlangt

Bayerische Bauordnung · geprüft am 13.10.2026 · Redaktion

Verfahrensfrei

Ja, in Bayern ist ein Zaun oder eine Mauer verfahrensfrei, solange du die Grenzen aus Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO einhältst. Die Werte stehen in der Tabelle unten.

Was in der BayBO steht

Der zitierte Text stammt aus der BayBO in der Fassung, die wir am 13.10.2026 geprüft haben.

„Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich“

Bis zu diesen Maßen gilt die Freiheit

Grenzwerte nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO
Höhebis 2 m
Außenbereichnicht verfahrensfrei

Im Außenbereich gilt die Verfahrensfreiheit nach dieser Vorschrift nicht.

Weitere Vorschriften zu einen Zaun oder eine Mauer

Im Geltungsbereich einer Satzung mit passenden Festsetzungen sind Mauern und Einfriedungen auch darüber hinaus verfahrensfrei.

„Mauern und Einfriedungen,“

Was bei einen Zaun oder eine Mauer oft übersehen wird

Zäune, Mauern und Sichtschutzwände bis 2 m Höhe sind in den meisten Ländern verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz nennen für Einfriedungen im Innenbereich gar keine Höhe. Stützmauern haben oft eigene, niedrigere Grenzen, weil sie Erddruck aufnehmen.

Worauf du trotzdem achten musst

Auch ohne Prüfung durch die Behörde musst du das öffentliche Baurecht einhalten.

  • Der Bebauungsplan gilt auch für verfahrensfreie Vorhaben. Er kann Baugrenzen, Flächen für Nebenanlagen oder Dachformen festsetzen.
  • Steht das Haus unter Denkmalschutz oder liegt das Grundstück in einem Denkmalbereich, entscheidet die Denkmalschutzbehörde mit.
  • Auch eine verfahrensfreie Anlage muss standsicher sein und darf keine Brandgefahr schaffen.
  • Örtliche Bauvorschriften gelten auch für verfahrensfreie Anlagen.
  • Nachbarrechtsgesetz des Landes (Grenzabstand, Einfriedungspflicht).
  • Höhe über Geländeoberfläche.

Was gilt, wenn die Grenze überschritten wird

Gibt es einen qualifizierten Bebauungsplan, ist Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO der kürzeste Weg. Andernfalls prüft die Bauaufsicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO.

Genehmigungsfreistellung in Bayern · Vereinfachtes Verfahren in Bayern · Bauvoranfrage

Andere Länder, andere Grenzen

LandStatusRegel
Sachsenfreibis 2 m Höhe, außer im Außenbereich (§ 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a SächsBO)
HessenfreiEinfriedungen, Terrassentrennwände und Sichtschutzzäune bis 2 m Höhe, offene Einfriedungen im Außenbereich; Stützmauern über 1,50 m mit Statik-Besche… (Anlage zu § 63 Abschnitt I Nr. 7.1 und 7.2 HBO)
Thüringenfreibis 2 m Höhe, außer im Außenbereich (§ 63 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a ThürBO)
Baden-Württembergfreials Einfriedung im Innenbereich ohne Höhengrenze im Gesetz, Stützmauern bis 2 m Höhe (Anhang 1 Nr. 7 a und c LBO)

Zaun und Mauer: alle 16 Länder im Vergleich

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Zuständige Bauaufsicht in Bayern

Zuständig ist die Bauaufsicht des Kreises oder der Stadt, in der das Grundstück liegt. Unsere Übersicht in Bayern umfasst 96 Behörden.

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Häufige Fragen

Muss ich für einen Zaun oder eine Mauer in Bayern einen Bauantrag stellen?

Nein, solange du die Grenzen aus Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO einhältst.

Gilt das auch in einem Bebauungsplangebiet?

Die Verfahrensfreiheit hängt nicht vom Bebauungsplan ab, seine Festsetzungen musst du aber einhalten.

Gilt das auch für eine Gartenmauer?

Ja, die Länder behandeln Mauern und Einfriedungen meist gemeinsam. Für Stützmauern gibt es teils eigene Höhengrenzen.

Quellen und Stand

Bayerische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190).

Text aus dem amtlichen Landesrecht-Portal.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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