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Photovoltaik und Solar in Nordrhein-Westfalen: genehmigungsfrei oder nicht?

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen · geprüft am 13.10.2026 · Redaktion

Verfahrensfrei

Kein Bauantrag nötig: Die BauO NRW 2018 stellt eine Photovoltaik- oder Solaranlage in § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b BauO NRW 2018 verfahrensfrei, auf Dach- und Außenwandflächen (nicht bei Hochhäusern), freistehend bis 3 m Höhe und 100 m² Grundfläche.

Die maßgebliche Vorschrift in Nordrhein-Westfalen

Der zitierte Text stammt aus der BauO NRW 2018 in der Fassung, die wir am 13.10.2026 geprüft haben.

„Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern“

„gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 100 m²“

Bis zu diesen Maßen gilt die Freiheit

Grenzen aus § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b BauO NRW 2018
Flächebis 100 m²
Höhebis 3 m
Außenbereichin dieser Nummer nicht ausgenommen

Die Vorschrift schließt den Außenbereich nicht aus. Planungsrechtlich muss die Anlage dort trotzdem zulässig sein (§ 35 BauGB).

Bundesweit gilt für eine Photovoltaik- oder Solaranlage

Für freistehende Anlagen im Garten nennen die meisten Länder 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge, Nordrhein-Westfalen 3 m Höhe und 100 m² Grundfläche, das Saarland 12 m Länge. Baden-Württemberg stellt Solaranlagen ohne Größengrenze frei. Verfahrensfrei heißt nicht frei von Regeln: Denkmalschutz, Brandschutzabstände zu Brandwänden und Gestaltungssatzungen gelten weiter.

Diese Regeln bleiben bestehen

Verfahrensfrei heißt nicht, dass keine Vorschriften gelten.

  • Das Nachbarrecht des Landes regelt Abstände und Einfriedungen zusätzlich zivilrechtlich.
  • Bei Kulturdenkmälern und oft in ihrer Umgebung brauchst du zusätzlich eine denkmalrechtliche Erlaubnis.
  • Gestaltungssatzungen der Gemeinde können Material, Farbe oder Höhe vorschreiben.
  • Der Bebauungsplan gilt auch für verfahrensfreie Vorhaben. Er kann Baugrenzen, Flächen für Nebenanlagen oder Dachformen festsetzen.
  • Brandschutzabstände zu Brandwänden und Dachöffnungen.
  • Denkmalschutz und Umgebungsschutz.
  • Seit 1. September 2026 gilt eine geänderte Fassung (Gesetz vom 21. Juli 2026), unter anderem mit neuen verfahrensfreien Vorhaben.

Verfahren für größere Vorhaben

Gibt es einen qualifizierten Bebauungsplan, ist Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW 2018 der kürzeste Weg. Ohne Bebauungsplan oder bei Abweichungen stellst du einen Bauantrag im Verfahren nach § 64 BauO NRW 2018.

Genehmigungsfreistellung in Nordrhein-Westfalen · Vereinfachtes Verfahren in Nordrhein-Westfalen · Bauvoranfrage

Ein Blick über die Landesgrenze

LandStatusRegel
Hessenfreiauf Dach- und Außenwandflächen (nicht bei Hochhäusern), freistehend bis 3 m Höhe und 9 m Länge (Anlage zu § 63 Abschnitt I Nr. 3.9.1 und 3.9.2 HBO)
Rheinland-Pfalzfreiauf Dach- und Außenwandflächen (nicht bei Hochhäusern, nicht an oder nahe Kulturdenkmälern); freistehend bis 3 m Höhe und 9 m Länge nur in Gewerbe- u… (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e LBauO)
Niedersachsenfreiauf Dach- und Außenwandflächen (nicht bei Hochhäusern), freistehend bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge außerhalb des Außenbereichs (Anhang Nr. 2.3 NBauO)

Photovoltaik und Solar: alle 16 Länder im Vergleich

Genehmigungs-Check

Mit wenigen Angaben siehst du, ob eine Photovoltaik- oder Solaranlage in Nordrhein-Westfalen ohne Bauantrag geht.

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Fragen und Antworten

Muss ich für eine Photovoltaik- oder Solaranlage in Nordrhein-Westfalen einen Bauantrag stellen?

Innerhalb der Grenzen nicht. Rechtsgrundlage ist § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b BauO NRW 2018.

Gilt das auch in einem Bebauungsplangebiet?

Die Verfahrensfreiheit hängt nicht vom Bebauungsplan ab, seine Festsetzungen musst du aber einhalten.

Brauche ich für ein Balkonkraftwerk eine Genehmigung?

Bauordnungsrechtlich in der Regel nicht. Bremen nennt Balkonkraftwerke ausdrücklich bei den verfahrensfreien Solaranlagen. Eigentümergemeinschaft und Vermieter müssen gegebenenfalls zustimmen.

Quellen und Stand

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 537), Fassung gültig ab 1. September 2026.

Text aus dem amtlichen Landesrecht-Portal.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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