Baugenehmigung für eine Photovoltaik- oder Solaranlage in Hamburg
Ja, in Hamburg darfst du eine Photovoltaik- oder Solaranlage ohne Bauantrag errichten, solange die Grenzen eingehalten sind: auf Dachflächen und an Balkonbrüstungen (nicht bei Hochhäusern), an Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, freistehend bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge. Rechtsgrundlage ist Anlage Abschnitt I Nr. 3 Buchst. a und b HBauO.
Fundstelle und Wortlaut
Auszug aus der HBauO:
„in, an und auf Dachflächen und an Balkonbrüstungen, ausgenommen bei Hochhäusern“
„an Außenwandflächen von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3“
„gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m“
Die Grenzen auf einen Blick
| Höhe | bis 3 m |
|---|---|
| Länge | bis 9 m |
| Außenbereich | in dieser Nummer nicht ausgenommen |
Einen Ausschluss für den Außenbereich enthält die Nummer nicht, das Planungsrecht nach § 35 BauGB gilt aber weiter.
Typisch bei Photovoltaik und Solar (alle Länder)
Für freistehende Anlagen im Garten nennen die meisten Länder 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge, Nordrhein-Westfalen 3 m Höhe und 100 m² Grundfläche, das Saarland 12 m Länge. Baden-Württemberg stellt Solaranlagen ohne Größengrenze frei. Verfahrensfrei heißt nicht frei von Regeln: Denkmalschutz, Brandschutzabstände zu Brandwänden und Gestaltungssatzungen gelten weiter.
Wann trotzdem ein Verfahren nötig sein kann
Die Verantwortung liegt bei dir als Bauherrin oder Bauherr.
- Standsicherheit und Brandschutz müssen stimmen, auch wenn niemand vorher prüft.
- Bei Kulturdenkmälern und oft in ihrer Umgebung brauchst du zusätzlich eine denkmalrechtliche Erlaubnis.
- Das Nachbarrecht des Landes regelt Abstände und Einfriedungen zusätzlich zivilrechtlich.
- Abstandsflächen nach § 6 Abs. 5 HBauO: Grundregel 0,4 H, mindestens 2,5 m.
- Anmeldung beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister (nicht beim Bauamt).
- Brandschutzabstände zu Brandwänden und Dachöffnungen.
Welches Verfahren in Hamburg dann gilt
Im Bebauungsplangebiet prüfst du zuerst § 62 HBauO (Genehmigungsfreistellung). Dort darfst du einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen beginnen. Sonst führt der Weg über das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 HBauO.
Genehmigungsfreistellung in Hamburg · Vereinfachtes Verfahren in Hamburg · Bauvoranfrage
So regeln es die angrenzenden Länder
| Land | Status | Regel |
|---|---|---|
| Niedersachsen | frei | auf Dach- und Außenwandflächen (nicht bei Hochhäusern), freistehend bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge außerhalb des Außenbereichs (Anhang Nr. 2.3 NBauO) |
| Schleswig-Holstein | frei | auf Dach- und Außenwandflächen (nicht bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5), freistehend bis 3 m Höhe und je 9 m Seitenlänge (§ 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LBO (Schleswig-Holstein)) |
| Nordrhein-Westfalen | frei | auf Dach- und Außenwandflächen (nicht bei Hochhäusern), freistehend bis 3 m Höhe und 100 m² Grundfläche (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b BauO NRW 2018) |
| Baden-Württemberg | frei | auf, an oder neben Gebäuden ohne Größengrenze in der LBO, einschließlich Einfriedungen und technischer Nebenanlagen (Anhang 1 Nr. 3 c LBO) |
Photovoltaik und Solar: alle 16 Länder im Vergleich
Eigene Maße eingeben
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Ansprechpartner bei Fragen
Zuständig ist die Bauaufsicht des Kreises oder der Stadt, in der das Grundstück liegt. Unsere Übersicht in Hamburg umfasst eine Stelle mit ihren Dienststellen.
Kurz beantwortet
Muss ich für eine Photovoltaik- oder Solaranlage in Hamburg einen Bauantrag stellen?
Nein, solange du die Grenzen aus Anlage Abschnitt I Nr. 3 Buchst. a und b HBauO einhältst.
Welche Maße gelten in Hamburg?
Höhe bis 3 m; Länge bis 9 m; Außenbereich in dieser Nummer nicht ausgenommen.
Kann ich die Frage vorab verbindlich klären lassen?
Ja, mit einer Bauvoranfrage. Der Vorbescheid gilt in Hamburg drei Jahre (§ 75 HBauO).
Was ist mit Solaranlagen auf dem Carport?
Sie gelten als Solaranlagen auf Dachflächen und sind meist verfahrensfrei. Der Carport selbst braucht unter Umständen ein eigenes Verfahren.
Quellen und Stand
Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (Lesefassung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Stand 25.09.2025).
Amtliche Lesefassung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (Stand 25.09.2025, in Kraft seit 01.01.2026).
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden