Zum Inhalt springen
bauamt.net

Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung in Schleswig-Holstein

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein · geprüft am 13.10.2026 · Redaktion

Verfahrensfrei unter Bedingungen

Es kommt darauf an. Nach § 61 Abs. 2 LBO (Schleswig-Holstein) gilt: verfahrensfrei, wenn keine anderen im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfenden Anforderungen gelten oder die Anlage selbst verfahrensfrei wäre. Erfüllst du die Bedingungen nicht, brauchst du ein Verfahren.

Fundstelle und Wortlaut

Wir zitieren die Vorschrift wörtlich aus der ausgewerteten Fassung.

„für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind“

Hintergrund zu eine Nutzungsänderung

Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn du Räume oder Gebäude anders nutzt als genehmigt, zum Beispiel einen Laden als Wohnung oder eine Scheune als Werkstatt. Verfahrensfrei ist sie in allen Ländern nur, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten. Baden-Württemberg stellt außerdem die Schaffung von Wohnraum im Innenbereich frei.

Worauf du trotzdem achten musst

Die Bauaufsicht kann auch bei verfahrensfreien Anlagen nachträglich einschreiten.

  • Das Nachbarrecht des Landes regelt Abstände und Einfriedungen zusätzlich zivilrechtlich.
  • Standsicherheit und Brandschutz müssen stimmen, auch wenn niemand vorher prüft.
  • Abstandsflächen nach § 6 Abs. 5 LBO: Grundregel 0,4 H, mindestens 3 m.
  • Gestaltungssatzungen der Gemeinde können Material, Farbe oder Höhe vorschreiben.
  • Zulässigkeit im Baugebiet nach Bebauungsplan oder Umgebung.
  • Brandschutz, Rettungswege, Schallschutz.

Wenn dein Vorhaben größer ist

In Schleswig-Holstein heißt das Verfahren ohne Bescheid Genehmigungsfreistellung (§ 62 LBO). Es setzt in der Regel einen Bebauungsplan voraus, gebaut werden darf einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde. Sonst führt der Weg über das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO.

Genehmigungsfreistellung in Schleswig-Holstein · Vereinfachtes Verfahren in Schleswig-Holstein · Bauvoranfrage

Vergleich mit den Nachbarländern

LandStatusRegel
Niedersachsenbedingt freiverfahrensfrei, wenn Planungsrecht und Bauordnung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen stellen; außerdem der Ausbau des Dachgeschosses ein… (§ 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NBauO)
Mecklenburg-Vorpommernbedingt freiverfahrensfrei, wenn keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten oder die Anlage selbst verfahrensfrei wäre (§ 61 Abs. 2 LBauO M-V)
Hamburgbedingt freiverfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfenden anderen Anforderungen gelten (Anlage Abschnitt II HBauO)

Nutzungsänderung: alle 16 Länder im Vergleich

Mit deinen Maßen prüfen

Mit wenigen Angaben siehst du, ob eine Nutzungsänderung in Schleswig-Holstein ohne Bauantrag geht.

Check für Nutzungsänderung in Schleswig-Holstein starten

Bauämter in Schleswig-Holstein

§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO bestimmt die unteren Bauaufsichtsbehörden. Wir führen in Schleswig-Holstein 15 davon mit Rechtsgrundlage auf.

Kreis Segeberg · Kiel · Kreis Pinneberg · Kreis Plön · Kreis Nordfriesland · Kreis Stormarn · alle anzeigen

Kurz beantwortet

Brauche ich in Schleswig-Holstein für eine Nutzungsänderung eine Baugenehmigung?

Nur wenn die Bedingungen aus § 61 Abs. 2 LBO (Schleswig-Holstein) erfüllt sind. Sonst brauchst du ein Verfahren.

Was droht, wenn ich ohne nötige Genehmigung baue?

Die Bauaufsicht kann die Arbeiten einstellen und die Beseitigung anordnen. Der Bußgeldrahmen reicht in Schleswig-Holstein bis 500.000 Euro (§ 84 Abs. 3 LBO (Schleswig-Holstein)).

Was kostet eine Nutzungsänderung?

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung des Landes. Hinzu kommen Planungskosten.

Quellen und Stand

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein, LBO vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422), Bekanntmachung der geltenden Fassung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504).

Text aus einer Gesetzessammlung nach der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.07.2024. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

✉ Bauantrag-Hilfe