Dachgaube in Hamburg: Baugenehmigung nötig?
Verfahrensfrei nach Anlage Abschnitt I Nr. 11 Buchst. f HBauO. Dachgauben und Dacheinschnitte, wenn ihre Länge insgesamt höchstens ein Drittel der zugehörigen Gebäudeseitenlänge beträgt. Innerhalb dieser Grenzen musst du die Bauaufsicht in Hamburg nicht beteiligen.
So steht es im Gesetz
Der zitierte Text stammt aus der HBauO in der Fassung, die wir am 13.10.2026 geprüft haben.
„Herstellung von Dachgauben und Dacheinschnitten, wobei deren Länge insgesamt nicht mehr als ein Drittel ihrer zugehörigen Gebäudeseitenlänge betragen darf“
Maße, die du einhalten musst
| Länge der Gauben | höchstens ein Drittel der Gebäudeseitenlänge |
|---|
Was bei eine Dachgaube oft übersehen wird
Deshalb ist sie in vielen Ländern nicht verfahrensfrei. Es gibt aber Ausnahmen: Hamburg erlaubt Gauben bis zu einem Drittel der Gebäudeseitenlänge, Hessen und Niedersachsen nennen Dachgauben ausdrücklich, Bayern im Zuge eines Dachgeschossausbaus zu Wohnzwecken, Nordrhein-Westfalen in Satzungsgebieten. Auch wenn die Gaube verfahrensfrei ist, braucht sie eine fachkundige Planung: Die Statik des Dachs ändert sich, Brandschutz und Wärmeschutz sind einzuhalten, und Bebauungspläne regeln Gauben häufig sehr genau.
Diese Regeln bleiben bestehen
Auch ohne Prüfung durch die Behörde musst du das öffentliche Baurecht einhalten.
- Abstandsflächen nach § 6 Abs. 5 HBauO: Grundregel 0,4 H, mindestens 2,5 m.
- Schau in den Bebauungsplan: Festsetzungen zu Baugrenzen, Nebenanlagen und Gestaltung musst du auch ohne Bauantrag einhalten.
- Standsicherheit und Brandschutz müssen stimmen, auch wenn niemand vorher prüft.
- Neben dem öffentlichen Baurecht gilt das private Nachbarrecht, das Abstände und Grenzanlagen regelt.
- Gebäudeenergiegesetz beim Ausbau zu Wohnraum.
- Gestaltungsvorgaben im Bebauungsplan.
Was gilt, wenn die Grenze überschritten wird
Liegt dein Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, kommt in Hamburg das Verfahren nach § 62 HBauO in Betracht (Genehmigungsfreistellung), Baubeginn einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen. Außerhalb eines qualifizierten Plans bleibt das vereinfachte Verfahren (§ 63 HBauO).
Genehmigungsfreistellung in Hamburg · Vereinfachtes Verfahren in Hamburg · Bauvoranfrage
Andere Länder, andere Grenzen
| Land | Status | Regel |
|---|---|---|
| Niedersachsen | frei | Dachgauben und vergleichbare Dachaufbauten ohne Größengrenze im Anhang (Anhang Nr. 13.7 NBauO) |
| Schleswig-Holstein | Verfahren | Dachgauben sind in § 61 nicht genannt. Sie brauchen ein Verfahren, oft die Genehmigungsfreistellung (§ 62) im Bebauungsplangebiet. (§ 59 Abs. 1 LBO) |
| Nordrhein-Westfalen | bedingt frei | nur im Geltungsbereich einer Satzung mit Regeln zu Zulässigkeit, Standort und Größe, wenn die Gaube den Festsetzungen entspricht und die Statik besch… (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. i BauO NRW 2018) |
| Sachsen | Verfahren | nicht ausdrücklich verfahrensfrei; verfahrensfrei ist der Dach- und Kellergeschossausbau zu Wohnungen mit Bestätigung eines Prüfingenieurs (§ 61 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. f SächsBO) |
Dachgaube: alle 16 Länder im Vergleich
Eigene Maße eingeben
Der Rechner nennt das Ergebnis für alle 16 Länder mit denselben Maßen.
Zuständige Bauaufsicht in Hamburg
Zuständig ist die Bauaufsicht des Kreises oder der Stadt, in der das Grundstück liegt. Unsere Übersicht in Hamburg umfasst eine Stelle mit ihren Dienststellen.
Fragen und Antworten
Brauche ich in Hamburg für eine Dachgaube eine Baugenehmigung?
Innerhalb der Grenzen nicht. Rechtsgrundlage ist Anlage Abschnitt I Nr. 11 Buchst. f HBauO.
Wie groß darf eine Dachgaube in Hamburg ohne Verfahren sein?
Länge der Gauben höchstens ein Drittel der Gebäudeseitenlänge.
Kann ich die Frage vorab verbindlich klären lassen?
Ja, mit einer Bauvoranfrage. Der Vorbescheid gilt in Hamburg drei Jahre (§ 75 HBauO).
Was ist mit Dachflächenfenstern?
Dachflächenfenster sind in vielen Ländern verfahrensfrei, weil sie die Dachform nicht verändern. Rheinland-Pfalz und das Saarland sagen das beim Dachausbau ausdrücklich.
Quellen und Stand
Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (Lesefassung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Stand 25.09.2025).
Amtliche Lesefassung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (Stand 25.09.2025, in Kraft seit 01.01.2026).
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden