Bauamt Neustadt an der Weinstraße (Rheinland-Pfalz)
- 52.945Einwohner
- 117,1km²
Als kreisfreie Stadt ist Neustadt an der Weinstraße selbst untere Bauaufsichtsbehörde. Für alle Bauvorhaben im Stadtgebiet ist die Stadtverwaltung zuständig.
Website der Verwaltung
Ansprechpartner, Formulare und Öffnungszeiten findest du auf der offiziellen Seite, meist im Bereich Bauen oder Bauordnung.
Website Neustadt an der Weinstraße
Stadt- und Ortsteile
Egal in welchem Stadtteil dein Grundstück liegt, zuständig bleibt die Stadt. Diese 9 Teile führt Wikidata:
- Diedesfeld
- Duttweiler
- Geinsheim
- Gimmeldingen
- Haardt an der Weinstraße
- Hambach an der Weinstraße
- Königsbach an der Weinstraße
- Lachen-Speyerdorf
- Mußbach an der Weinstraße
Postleitzahlen laut Wikidata: 67433, 67434, 67435
Fläche und Bevölkerung
Neustadt an der Weinstraße ist mit 452 Einwohnern je km² mehr als doppelt so dicht besiedelt wie der Landesdurchschnitt von Rheinland-Pfalz (208 je km²).
Einordnung im Land
Geografisch gehört Neustadt an der Weinstraße zum Südosten des Landes. Laut Wikidata liegt Neustadt an der Weinstraße auf etwa 136 m Höhe. Nahe der Landesgrenze: Mannheim in Baden-Württemberg liegt 28,2 km entfernt. Dort gilt eine andere Bauordnung. Gemessen an der Einwohnerzahl liegt Neustadt an der Weinstraße im Landesvergleich auf Platz 31.
Bauämter in der Nähe
Sortiert nach Luftlinie zwischen den Mittelpunkten:
- Rhein-Pfalz-Kreis 15,9 km
- Landkreis Bad Dürkheim 16,5 km
- Landau in der Pfalz 17,2 km
- Speyer 22 km
- Landkreis Südliche Weinstraße 22,7 km
Vor der Anfrage beim Amt
- Wintergarten: Verfahrensfrei
- Gartenhaus: Verfahrensfrei
- Wärmepumpe: Verfahrensfrei
Fragen und Antworten
Welches Bauamt ist für Neustadt an der Weinstraße zuständig?
Die städtische Bauaufsicht. Rechtsgrundlage ist § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBauO.
Wo erfahre ich, ob Baulasten eingetragen sind?
Die untere Bauaufsichtsbehörde nach § 86 LBauO.
Quellen und Stand
Bevölkerung 31.12.2024 und Gebiet 31.03.2026 nach Destatis, weitere Angaben aus Wikidata.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden