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Baugenehmigung im Landkreis Gießen: das zuständige Bauamt

Landkreis · Hessen · Stand 13.10.2026

  • 268.418Einwohner
  • 854,6km²
  • 18Gemeinden
  • GießenSitz

Für Bauvorhaben in den Gemeinden des Landkreises Gießen ist grundsätzlich die Kreisverwaltung als untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.

Untere Bauaufsichtsbehörde ist in kreisfreien Städten, Sonderstatus-Städten und Gemeinden mit übertragener Bauaufsicht der Gemeindevorstand, in den Landkreisen der Kreisausschuss. Sonderstatus-Städte und weitere Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, sind selbst untere Bauaufsichtsbehörde.

Städte mit eigener Bauaufsicht im Kreis

Kontakt und Website

Viele Verwaltungen bieten Termine für Bauberatung online an. Den Zugang findest du über die Startseite.

Website Landkreis Gießen

Profil laut Gemeindeverzeichnis

Auf 854,6 km² kommen 268.418 Menschen, also 314 je km² gegenüber 302 im Landesschnitt. Die kleinste Gemeinde ist Allendorf (Lumda) mit 3.824 Einwohnern, die mittlere Gemeindegröße liegt bei 10.965. Rund 33 Prozent der Einwohner leben in Städten mit eigener Bauaufsicht. Für sie ist der Kreis nicht zuständig.

Einordnung im Land

Geografisch gehört der Landkreis Gießen zum Nordwesten des Landes. Nahe der Landesgrenze: Kreis Siegen-Wittgenstein in Nordrhein-Westfalen liegt 53,9 km entfernt. Dort gilt eine andere Bauordnung. Gemessen an der Einwohnerzahl liegt der Landkreis Gießen im Landesvergleich auf Platz 8.

Bauämter in der Nähe

Sortiert nach Luftlinie zwischen den Mittelpunkten:

Alle 18 Gemeinden

Gießen (89.179), Pohlheim (17.677) und Lich (14.167) sind die drei größten Gemeinden.

  • Allendorf (Lumda)
  • Biebertal
  • Buseck
  • Fernwald
  • Gießen eigene Bauaufsicht
  • Grünberg
  • Heuchelheim a. d. Lahn
  • Hungen
  • Langgöns
  • Laubach
  • Lich
  • Linden
  • Lollar
  • Pohlheim
  • Rabenau
  • Reiskirchen
  • Staufenberg
  • Wettenberg

Vor der Anfrage beim Amt

Kurz beantwortet

Welches Bauamt ist für Landkreis Gießen zuständig?

Der Landkreis Gießen, außer für Gemeinden mit eigener Bauaufsicht. Rechtsgrundlage ist § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBO.

Quellen und Stand

Einwohner zum 31.12.2024, Gebiet zum 31.03.2026; Website laut Wikidata.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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