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Bauamt Nordrhein-Westfalen

Bauamt Eslohe (Sauerland)

Diese Seite bündelt, was für Eslohe (Sauerland) zur Zuständigkeit der Bauaufsicht gilt. Sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall, hilft aber, mit der richtigen Frage an der richtigen Stelle anzukommen.

Kurze Antwort

Zuständig für Eslohe (Sauerland) ist meist die untere Bauaufsichtsbehörde des Kreis Hochsauerlandkreis. Der Bauantrag läuft oft über die Standortgemeinde.

  • Einwohner8.953
  • Statuskreisangehörig
  • KreisKreis Hochsauerlandkreis
  • BundeslandNordrhein-Westfalen

Wer ist zuständig?

Eslohe (Sauerland) ist eine kreisangehörige Gemeinde. Untere Bauaufsichtsbehörde ist in der Regel der Kreis Hochsauerlandkreis; dessen Bauaufsicht oder Bauordnungsamt entscheidet über den Bauantrag, sofern die Stadt keine eigene Baurechtszuständigkeit besitzt.

In Eslohe (Sauerland) leben ungefähr 8.953 Menschen. Für den Bauantrag bedeutet das in der Regel: erste Auskunft vor Ort, Entscheidung auf Kreisebene. Der Kreis Hochsauerlandkreis umfasst insgesamt rund 261.647 Einwohner.

In Nordrhein-Westfalen gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Untere Bauaufsichtsbehörde sind Kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte sowie Kreise. Für Bauwillige in Eslohe (Sauerland) heißt das: Der Bauantrag richtet sich nach dieser Landesbauordnung. In Nordrhein-Westfalen sind die kreisfreien Städte sowie die Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte untere Bauaufsichtsbehörde; für die übrigen Gemeinden ist der Kreis zuständig.

Wo die amtlichen Angaben stehen

Offizielle Quelle

Verbindliche Auskünfte erteilt die Behörde selbst. Die verlinkten Seiten werden nicht von uns betrieben.

Einordnung

Für Bauantrag und Schriftverkehr sind diese Angaben zu Eslohe (Sauerland) nützlich:

  • Postleitzahl59889
  • Vorwahl02973
  • Kfz-KennzeichenHSK

Die wichtigsten Bauvorgänge

Für jeden Vorgang gelten eigene Regeln zu Unterlagen und Verfahren. Die verlinkten Seiten fassen sie zusammen.

Antragstellung Schritt für Schritt

Nach Eingang prüft die untere Bauaufsichtsbehörde des Kreis Hochsauerlandkreis Planungsrecht und, je nach Verfahren, die bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Am Ende steht die Genehmigung oder eine begründete Ablehnung.

Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung des materiellen Rechts. Auch ohne Antrag müssen Abstandsflächen, Bebauungsplan und Satzungen beachtet werden.

Vorhaben und Genehmigungspflicht

Orientierung: Ist das Vorhaben in der Regel genehmigungspflichtig?
VorhabenGenehmigungHinweis
Neubau eines Wohnhausesin der Regel genehmigungspflichtigBauantrag über eine bauvorlageberechtigte Person
Anbau oder Aufstockungmeist genehmigungspflichtigabhängig von Größe und Nutzung
Gartenhaus oder Geräteschuppenoft verfahrensfrei bis zu einer bestimmten GrößeGrenze je Landesbauordnung unterschiedlich
Carport oder Garageteils verfahrensfrei, teils genehmigungspflichtigabhängig von Fläche und Grenzabstand
Terrassenüberdachunghäufig verfahrensfrei in GrenzenTiefe und Fläche entscheiden
Nutzungsänderung von Räumenin der Regel genehmigungspflichtigauch ohne bauliche Änderung möglich
Abbruch eines Gebäudesje nach Land Anzeige oder GenehmigungKenntnisgabe oder Abbruchgenehmigung
Wintergartenmeist genehmigungspflichtigAusnahmen bei kleinen unbeheizten Bauten

Die Tabelle zeigt typische Fälle. Schon geringe Überschreitungen von Maßen können die Genehmigungspflicht auslösen. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

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Fragen und Antworten

Kann ich den Bauantrag digital stellen?

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Brauche ich für eine Nutzungsänderung eine Genehmigung?

Häufig ja, selbst ohne Umbau. Die Genehmigungspflicht knüpft an die geänderte Nutzung an, weil dafür andere Anforderungen gelten können, etwa an Brandschutz und Stellplätze.