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Glossar des Baurechts

Begriffe aus Bauantrag, Bescheid und Landesbauordnung, kurz erklärt.

Baugenehmigung
Der Verwaltungsakt, mit dem die untere Bauaufsichtsbehörde die Ausführung eines Bauvorhabens erlaubt, weil es dem öffentlichen Baurecht entspricht. Sie ist vor Baubeginn einzuholen, soweit…
Bauantrag
Der förmliche Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung. Er wird auf dem amtlichen Formular gestellt und mit den Bauvorlagen bei der Gemeinde oder der unteren…
Bauvoranfrage
Ein Antrag zur verbindlichen Vorabklärung einzelner Fragen der Zulässigkeit, etwa der Bebaubarkeit. Die Antwort ist der Bauvorbescheid, der die Behörde für eine bestimmte Zeit…
Untere Bauaufsichtsbehörde
Die für das Baugenehmigungsverfahren zuständige Behörde vor Ort, in der Regel bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, in einigen Ländern auch bei größeren Gemeinden.…
Bauordnungsrecht
Das Recht der Landesbauordnungen. Es regelt die Anforderungen an die einzelne bauliche Anlage, etwa Standsicherheit, Brandschutz, Abstandsflächen und das Genehmigungsverfahren.
Bauplanungsrecht
Das im Baugesetzbuch geregelte Recht der städtebaulichen Ordnung. Es bestimmt, ob und wie ein Grundstück bebaut werden darf, unter anderem über Bebauungspläne und den…
Baugesetzbuch (BauGB)
Das Bundesgesetz des Bauplanungsrechts. Es regelt Bauleitplanung, die Zulässigkeit von Vorhaben und das gemeindliche Einvernehmen.
Landesbauordnung (LBO)
Das Bauordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes. Jedes Land hat eine eigene Bauordnung mit eigenem Verfahrensfreiheitskatalog und eigenen materiellen Anforderungen.
Bebauungsplan
Eine gemeindliche Satzung, die für ein Gebiet verbindlich festsetzt, was gebaut werden darf, etwa Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche.
Flächennutzungsplan
Der vorbereitende Bauleitplan einer Gemeinde. Er stellt die beabsichtigte Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet in Grundzügen dar, ohne unmittelbar für Einzelvorhaben verbindlich zu sein.
Abstandsfläche
Die von Bebauung freizuhaltende Fläche vor den Außenwänden eines Gebäudes. Ihre Tiefe bemisst sich nach der Wandhöhe und ist in der Landesbauordnung geregelt.
Grundflächenzahl (GRZ)
Das Maß, das angibt, welcher Anteil des Grundstücks überbaut werden darf. Eine GRZ von 0,4 bedeutet, dass 40 Prozent der Grundstücksfläche bebaut werden dürfen.
Geschossflächenzahl (GFZ)
Das Maß, das das Verhältnis der gesamten Geschossfläche zur Grundstücksfläche angibt. Es begrenzt, wie viel Geschossfläche auf einem Grundstück entstehen darf.
Baulast
Eine freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Sie wird im Baulastenverzeichnis eingetragen und wirkt auch…
Baulastenverzeichnis
Das bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführte Verzeichnis der Baulasten. Es gibt Auskunft darüber, welche Verpflichtungen auf einem Grundstück ruhen.
Bauvorlageberechtigung
Die Berechtigung, Bauvorlagen für genehmigungspflichtige Vorhaben zu erstellen und zu unterschreiben. Sie steht vor allem eingetragenen Architektinnen und Bauingenieuren zu.
Erschließung
Die Anbindung eines Grundstücks an Straße, Wasser, Abwasser und Energie. Ein Vorhaben ist nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist.
Innenbereich (§ 34 BauGB)
Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil. Vorhaben sind hier zulässig, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist.
Außenbereich (§ 35 BauGB)
Der Bereich außerhalb bebauter Ortsteile und ohne Bebauungsplan. Bauen ist hier stark eingeschränkt und grundsätzlich nur privilegierten Vorhaben vorbehalten, etwa der Landwirtschaft.
Rohbauabnahme
Die anzuzeigende oder zu prüfende Fertigstellung des Rohbaus. In einigen Ländern ist sie Teil der bauaufsichtlichen Überwachung, bevor der Innenausbau beginnt.
Schwarzbau
Eine ohne erforderliche Genehmigung errichtete oder genehmigungswidrig ausgeführte bauliche Anlage. Die Bauaufsicht kann Nutzungsuntersagung, Rückbau oder eine nachträgliche Genehmigung verlangen.
Bestandsschutz
Der Schutz eines rechtmäßig errichteten Gebäudes vor nachträglichen Anforderungen. Er endet, wenn wesentlich geändert wird oder die Nutzung dauerhaft aufgegeben wurde.
Denkmalschutz
Der rechtliche Schutz von Baudenkmalen. Änderungen und Abbruch bedürfen zusätzlich der Zustimmung der Denkmalschutzbehörde, unabhängig vom Baurecht.
Gemeindliches Einvernehmen
Die nach dem Baugesetzbuch erforderliche Zustimmung der Standortgemeinde zu Vorhaben, über die eine andere Behörde entscheidet. Ohne Einvernehmen darf die Genehmigung meist nicht erteilt…